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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
FÜR DEN MIETOMNIBUSVERKEHR
§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
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Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich
nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.
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Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in
elektronischer Form oder mündlich erteilen.
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Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in
elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch das
Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag
auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb
einer Woche nach Zugang die Annahme schriftlich oder elektronisch erklärt.
§ 2 Leistungsinhalt
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Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die
Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3
bleiben unberührt.
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Die Leistung umfasst - in dem durch die Bestätigung
des Auftrages vorgegebenen Rahmen - die Bereitstellung eines Fahrzeugs der
vereinbarten Art inklusive Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die
Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
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Die vereinbarte Leistung umfasst insbesondere nicht:
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die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
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die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von
Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
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die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder
einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
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die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und
Entladen,
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Informationen über die für die Fahrgäste
einschlägigen Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften
sowie die Einhaltung der sich aus diesen Regelungen ergebenden
Verpflichtungen.
Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.
§ 3 Leistungsänderungen
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Leistungsänderungen durch das Busunternehmen, die nach
Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zulässig, wenn die
Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht wider
Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht
erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem
Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund
bekannt zu geben.
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Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit
Zustimmung des Busunternehmens möglich und sollen schriftlich oder
elektronisch durch den Besteller erklärt werden.
§ 4 Preise und Zahlungen
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Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte
Mietpreis.
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Alle im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung
üblicherweise anfallenden Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren,
Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind nicht im Mietpreis enthalten,
es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart.
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Mehrkosten, die aufgrund vom Besteller gewünschter
Leistungsänderungen anfallen, werden zusätzlich berechnet.
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Die Geltendmachung von Kosten, die dem Busunternehmer
aufgrund von Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt
unberührt.
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Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.
§ 5 Preiserhöhung
Der Busunternehmer ist berechtigt, eine Preiserhöhung bis
zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises unter folgenden Voraussetzungen zu
verlangen:
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Die Preiserhöhung ist nur zulässig bei einer
Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben,
wenn und soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis
auswirkt.
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Eine Erhöhung des Mietpreises ist nur zulässig,
sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn
der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung
führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei
Vertragsabschluss für den Busunternehmer nicht vorhersehbar waren.
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Der Busunternehmer hat den Besteller unverzüglich
nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung
geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.
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Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des
vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der Besteller ohne
Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Busunternehmer vom Vertrag
zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner Form und ist dem
Busunternehmer gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens
zu erklären.
§ 6 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
(1) Rücktritt vor Fahrtantritt
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag
zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen
anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf
angemessene Entschädigung, es sei denn, der Rücktritt beruht auf einem
Umstand, den das Busunternehmen zu vertreten hat. Deren Höhe bestimmt sich
nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen
ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs
erzielten Erlöse.
Dem Busunternehmen steht es frei, Entschädigungsansprüche
wie folgt zu pauschalieren:
Bei einem Rücktritt
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bis 30 Tage vor dem geplanten
29 bis 22 Tage vor dem geplanten
21 bis 15 Tage vor dem geplanten
14 bis 7 Tage vor dem geplanten
ab 6 Tage vor dem geplanten |
Fahrtantritt: 10 %
Fahrtantritt: 30 %
Fahrtantritt: 40 %
Fahrtantritt: 50 %
Fahrtantritt: 60 % |
des vereinbarten Mietpreises, wenn und soweit der Besteller
nicht nachweist, dass ein Schaden des Busunternehmens überhaupt nicht
entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt
auf Leistungsänderungen des Busunternehmens zurückzuführen ist, die für
den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des
Bestellers bleiben unberührt.
(2) Kündigung nach Fahrtantritt
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Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach
Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind,
dann ist er - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, den Vertrag zu
kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet, auf Wunsch
des Bestellers hin ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein
Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte
Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt
im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom
Besteller getragen.
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Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann
ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem
Umstand beruhen, den das Busunternehmen nicht zu vertreten hat.
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Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem
Busunternehmer eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die
nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den
Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
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Die Fristen- und Stornopauschalenstaffelung muss den
betriebsindividuellen Gegebenheiten angepasst werden. Wie groß die Zeiträume
und Pauschalsätze festzusetzen sind, hängt im Wesentlichen davon ab, mit
welcher Wahrscheinlichkeit der Bus in der verbleibenden Zeit bis zum ursprünglich
vorgesehenen Leistungstermin noch anderweitig vermietet werden kann.
§ 7 Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen
(1) Rücktritt vor Fahrtantritt
Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag
zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten
hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der
Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung
entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
(2) Kündigung nach Fahrtantritt
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Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt den Vertrag
kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt,
oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher
Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche
Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung,
Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen,
Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende
Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller
oder einen Fahrgast erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist das
Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine
Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung
nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Die Pflicht zur
Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung einzelner
Personen, aufgrund von Umständen die diese zu vertreten haben, für das
Busunternehmen unzumutbar ist. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt
Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
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Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine
angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag
noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz
der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 8 Haftung
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(1) Das Busunternehmen haftet im Rahmen der
Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße
Durchführung der Beförderung.
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Das Busunternehmen haftet nicht für
Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung
oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie
z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder
Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane
oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm
nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
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Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben
unberührt.
§ 9 Beschränkung der Haftung
Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen
Ansprüchen ist auf den 10-fachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt,
soweit
der Anspruch bei einer Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit des Bestellers oder der Fahrgäste nicht auf
einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des
Busunternehmers selbst oder eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Busunternehmers beruht, der Anspruch bei sonstigen Schäden nicht auf einer
grobfahrlässigen Pflichtverletzung des Busunternehmers selbst oder eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Busunternehmers
beruht.
§ 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für
Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden jeder beförderten
Person 1.000,- € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht.
§ 10 Gepäck und sonstige Sachen
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Gepäck im normalen Umfang und - nach vorheriger
Absprache sonstige Sachen - werden mitbefördert.
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Explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive,
übel riechende oder ätzende Stoffe sowie unverpackte oder ungeschützte
Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, sind von der
Beförderung ausgeschlossen.
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Für Schäden jeglicher Art, die durch Sachen
verursacht werden, die vom Besteller oder seinen Fahrgäste mitgeführt
werden, haftet der Besteller, wenn die eingetretenen Schäden auf Umständen
beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
§ 11 Verhalten und Haftung des Bestellers und der Fahrgäste
Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten
seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals
ist Folge zu leisten. Der Besteller haftet selbst auch für durch seine
Fahrgäste verursachte Schäden am Fahrzeug oder anderen Sachen des
Busunternehmens, soweit für die Entstehung des Schadens die Verletzung
eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des Bestellers ursächlich
oder mitursächlich geworden ist und der Besteller nicht nachweist, dass weder
er noch seine Fahrgäste den Schaden zu vertreten haben. Sonstige Ansprüche
bleiben unberührt.
Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte
während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen
werden. Jeder Reisende ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen
Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen
des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung
ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr
für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste
entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das
Busunternehmen unzumutbar ist. Ein Anspruch auf Rückbeförderung oder
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen bestehen in
diesen Fällen nicht.
Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls
dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zu
richten.
Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von
Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle
Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort
Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.
(2) Gerichtsstand
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Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Busunternehmens.
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Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist
Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Busunternehmens.
(3) Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das
Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.
§ 13 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages
einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den
Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur
Folge.
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Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. und Prof. Dr. Holger Zuck,
Stuttgart, 2008.
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Geschäftsführer Ingo Schwertheim
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HRB 130497 |
Straße Veldhauser Str. 296
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